Aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
Stand 1. Mai 2004

In die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde folgende neue Nummer 109a eingefügt:

"109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro" (Bußgeld).

Mitführen im Fahrzeug, Besitz, Handel etc. sind von dem Gesetz ausdrücklich nicht betroffen. Das einziehen des Gerätes ist laut Gesetz nicht vorgeschrieben. Leider wurde schon ohne eindeutige Rechtsgrundlage in einigen Fällen das Gerät eingezogen. Hier wird seitens der Behörden davon ausgegangen, dass der Betroffene den Rechtsweg und das Prozessrisiko scheut. Ein Einspruch ist aber in jedem Fall empfehlenswert.

Gemäß jüngster Rechtssprechung ist der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät weder nach § 134 BGB unwirksam noch nach §138 BGB nichtig. Dem Käufer steht also z. B. das Recht auf Wandlung zu (aber auch die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises). In der Vergangenheit hatten immer wieder unseriöse Händler versucht, sich mit Hinweis auf die "Sittenwidrigkeit" vor berechtigten Forderungen der Kunden zu schützen. Urteil vom 24.2.99, LG München I, 15 S 6289/98.

Im Ausland sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Achtung: In vielen europäischen Ländern ist der Betrieb und/oder der Besitz verboten, teilweise strafbar. Sehr aktiv sind zum Beispiel die Schweizer Zollbehörden! Wir informieren Sie gerne.